Satzung des Fachverbandes der offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit der AWO und des Jugendwerkes in NRW

Präambel

Die Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen hat am 03.03.2020 einstimmig die Gründung eines Fachverbands für die Offene Kinder- und Jugendarbeit der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und des Jugendwerkes in Nordrhein-Westfalen beschlossen.

 

§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Fachverband trägt den Namen „Fachverband der offenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit der AWO und des Jugendwerkes in NRW“.

Er ist ein nicht eingetragener Verein und bildet einen freien Zusammenschluss von Gliederungen der AWO und des Jugendwerkes auf Bezirks-, Kreis-, Unterbezirks- und Ortsvereinsebene, die Träger offener Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sind und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Mitglied des Fachverbands können ausschließlich Gliederungen der vier Bezirksverbände und der vier Bezirksjugendwerke der AWO Nordrhein-Westfalen sein.

  1. Sitz des Fachverbands ist Düsseldorf.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Sein Zweck ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 4 AO. Hierfür bilden die Werte der AWO und des Jugendwerks im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit die Basis.
  1. Diesen Satzungszweck verwirklicht der Fachverband insbesondere durch die Wahrnehmung und Förderung der folgenden Aufgaben:
  1. Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern als Träger der offenen Einrichtungen.
  2. Fachliche Beratung der Träger in ihrer Arbeit.
  3. Beratung und gemeinsame Willensbildung von Grundsatzfragen und Konzeptionen der offenen Arbeit.
  4. Vertretung des Arbeitsbereichs der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach außen, besonders dem Land Nordrhein-Westfalen und der Arbeitsgemeinschaft Offene Türen Nordrhein-Westfalen e.V. (AGOT) gegenüber.
  5. Durchführung von Arbeitstagungen für Mitarbeiter*innen in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
  6. Durchführung von Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen für Träger und Mitarbeiter*innen der offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen.
  7. Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit unter Bezugnahme auf das von der Mitgliederversammlung zu beschließende Leitbild.

 

§ 3 – Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Fachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  2. Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse oder Darlehen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbands. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fachverbands.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Fachverband kann jeder Träger einer offenen Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit i.S.d. § 1 durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand werden, sofern er als Gliederung einem der vier Bezirksverbände oder der vier Bezirksjugendwerke der AWO in Nordrhein-Westfalen oder einem ihnen angeschlossenen korporativen Mitglied angehört und den Zweck des Fachverbands unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Fachverband bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Fachverband kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Ein Ausschluss durch den Vorstand ist möglich. Dies setzt vereinsschädigendes Verhalten, wie z.B. bei Missachtung der Grundwerte und Richtlinien der AWO und des Jugendwerkes voraus.

 

§ 6 – Organe

Die Organe des Fachverbands sind:

  1. Vorstand
  1. Mitgliederversammlung

 

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) Zwei Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts

b) 2-5 Stellvertreter*innen, wobei unterschiedliche Geschlechter vertreten sein sollen.

  1. Vorstand im Sinne entsprechender Anwendung des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Expert*innen für offene Arbeit der Bezirks- und Kreisverbände und des Jugendwerkes dürfen bei Bedarf und nach Einladung durch den Vorstand an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  4. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit Mehrheit der verbliebenen Stimmen ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode kommissarisch zu bestimmen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
  6. Die Vorsitzenden des Vorstandes laden zu den Vorstandssitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie haben zu einer Sitzung einzuladen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  8. Beschlüsse mit grundsätzlicher verbandspolitischer Wirkung bedürfen der Zustimmung des Vorstands der Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen.
  9. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollführenden Person und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 – Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse und Arbeitsaufträge der Mitgliederversammlung
  3. Wahrnehmung der in § 2 genannten Aufgaben
  4. Vertretung des Fachverbands nach außen durch den*die Vorsitzende*n bzw. eine*n Stellvertreter*in
  5. Führung des Fachverbands
  6. Mitwirkung bei der Beratung von Fachfragen
  7. Vor- und Aufbereitung verbandspolitischer Grundsatzfragen
  8. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
  9. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 9 – Geschäftsführung und Geschäftsstelle

Mit der Durchführung der laufenden Geschäfte kann ein*e Geschäftsführer*in durch den Vorstand beauftragt und eine Geschäftsstelle im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eingesetzt werden. Der*die Geschäftsführer*in führt die laufenden Geschäfte und ist als besondere*r Vertreter*in im Sinne entsprechender Anwendung des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie*er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

Die Einzelheiten der Geschäftsführung werden durch eine Stellenbeschreibung geregelt.

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt.

Sie besteht aus jeweils einem Vertreter jedes Mitglieds des Fachverbands im Sinne von § 1. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Die gegenseitige Vertretung der Mitglieder untereinander ist nicht zulässig. Daneben sind die Vorstandsmitglieder stimmberechtigte Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben,

b) Wahl der jeweiligen Vorstandsmitglieder gemäß § 7,

c) Entlastung des Vorstands,

d) Beschlussfassung zu Anträgen und Satzungsänderungen,

e) Auflösung des Fachverbands durch entsprechende Beschlussfassung,

f) Wahl der Revisor*innen gemäß § 12

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird von den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Sie wird von einem der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Sind die Vorsitzenden verhindert, wird ein*e Versammlungsleiter*in gewählt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person und von dem*der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.

 

§ 11 – Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können im Rahmen einer ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung mit qualifizierter ¾-Mehrheit vorgenommen werden.
  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen.

 

§ 12 – Aufsichtsrecht, Aufsichtspflicht und Revision

  1. Der Fachverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen an.
  1. Die Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen kann jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Fachverbands nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
  1. Die Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen ist gegenüber dem Fachverband im Rahmen der Leitsätze zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um regelmäßig nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich die Finanzen des Vereins sowie die satzungsgemäße Geschäftsführung zu prüfen.
  1. Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Der Vorstand ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bereit zu stellen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.“

 

§ 13 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Fachverbands kann nur durch die Mitgliederversammlung mit qualifizierter 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung der Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen.
  1. Im Falle der Auflösung des Fachverbands oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt etwa vorhandenes Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Landesarbeitsgemeinschaft Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass sie dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke offener Kinder- und Jugendarbeit verwendet.

 

 

Diese Satzung ist mit Zustimmung der Gründungsversammlung des Fachverbandes 27.10.2020 in Kraft getreten.